Kindesrecht
Auch wenn Vater und Mutter nicht verheiratet sind, gilt es die Verhältnisse zwischen den Eltern und den Kindern und unter den Eltern zu regeln, namentlich Obhuts- und Sorgerecht (allein oder gemeinsam?), Besuchs- und Ferienrechte sowie den Unterhalt der minderjährigen und der mündigen aber noch in Ausbildung stehenden Kinder. Sehr oft kann späteren Auseinandersetzungen mit einem genauen Betreuungs-, Unterhalts- und Auflösungsvertrag vorgebeugt werden.Auch die Rechte und Ansprüche der (mündigen) Kinder selber müssen allenfalls gegen Behörden (Vormundschafts-) oder gegen einen der Elternteile durchgesetzt oder zumindest ihren Interessen Gehör verschafft werden.